AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen, Stand 03.11.2022

1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.


Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.


Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachste-
henden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.


Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit     Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32
FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen sofern der Vertrag nicht neu abgeschlossen wird. Die Fahrschule ist 6 Monate an die im Ausbildungsvertrag angegebenen Preise gebunden.


Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.


2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt
gegebenen zu entsprechen und sind seitens der Fahrschule 6 Monate ab Vertragsabschluß bindend.


3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und drei erfor-
derliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst. Sind mehr als drei Vorprüfungen erforderlich, werden diese in Rechnung gestellt.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.


Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des
praktischen Fahrunterrichts.


Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprü-
fungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.


4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.


Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen 
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die
Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.


Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn
derselben zu entrichten.


5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund ge-
kündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der
Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wieder-
holung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.


Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (siehe Ziff. 5) oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidri-
ges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn
der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der             Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss
von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantrag-
ten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht
angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler,
weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der
Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.


7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich begin-
nen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.


Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; fällt
deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer verein-
barten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspä-
tet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt sie deshalb aus, wird sie
entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.


Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu
entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.


9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen An-
schauungsmaterials verpflichtet.


10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwi-
derhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.


Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren,
so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahr-
lehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er
dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).


Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile ver-
bindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstel-
lung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.


12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeit-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.


13. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher         und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle         Geschlechter.

 

Quelle: AGB Stand November/2022 - (RAe)
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. im Internet: www.fahrlehrerverbaende.de

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